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Aufenthaltserlaubnis

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Aufenthaltserlaubnis

Einer der sieben Aufenthaltstitel, die es in Deutschland gibt, ist die Aufenthaltserlaubnis.

Was ist eine Aufenthaltserlaubnis?

Eine Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel für maximal 3 Jahre erteilt, danach kann sie verlängert werden. Eine Aufenthaltserlaubnis wird befristet ausgestellt, damit sie widerrufen werden kann, wenn der zugezogene Ausländer seinen Bürgerpflichten nicht nachkommt. Wer eine Aufenthaltserlaubnis beantragt, muss für diesen Wunsch eine Begründung haben. Die verschiedensten Gründe für den Wohnortwechsel in ein fremdes Land werden bestimmten Paragrafen zugeordnet.

Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis, um:

  • ein Studium oder eine Ausbildung durchführen zu können (§ 16-17)
  • eine berufliche Tätigkeit ausüben zu können (§ 18)
  • aus humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Gründen in einem anderen Land leben zu können (§ 22 – 26, 104a, 104b)
  • eine Familienzusammenführung erreichen zu können (§ 27 – 36)
  • ehemalige Deutsche oder Ausländern die Rückkehr nach Deutschland, zu ermöglichen (§ 37 – 38)
  • Personen, die ein Daueraufenthaltsrecht in einem anderen EU-Staat besitzen, den Aufenthalt in Deutschland, zu legalisieren (§ 38a)

Wo kann eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden?

Die Aufenthaltserlaubnis muss bei der örtlichen Ausländerbehörde beantragt werden. Der Antrag für die Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis kann bei der deutschen Auslandsvertretung im Heimatland erfolgen.

Nach der Einreise in die Bundesrepublik muss die Aufenthaltserlaubnis regelmäßig verlängert werden. Nach Ablauf von einer Aufenthaltsdauer von 5 Jahren in der Bundesrepublik kann eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden.

Die Voraussetzungen für die Erteilung

Die Voraussetzungen, die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfüllt werden müssen, sind festgelegt. Eine Erfüllung der Voraussetzungen zu 100 Prozent ist die Grundlage zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Nach einer maximalen Frist von 3 Jahren nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis läuft diese aus. Sie kann nach einer Überprüfung, ob alle Voraussetzungen zur Erteilung immer noch im vollen Maße erfüllt werden, verlängert werden.

Sollten zu diesem Zeitpunkt die Gründe, die für den Aufenthalt in Deutschland angegeben wurden (siehe Aufteilung in Paragrafen) nicht mehr vorliegen, kann eine Weigerung der Ausländerbehörde erfolgen, die Aufenthaltserlaubnis, zu verlängern. Hinzu kommt, dass Antragstellern, die eine Aufenthaltserlaubnis beantragt haben, Pflichten auferlegt werden, die erfüllt werden müssen. Zu diesen Pflichten kann z. B. die Teilnahme an einem Integrationskurs gehören.

Zu den Voraussetzungen, die für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis zu erfüllen sind, gehören folgende Punkte:

  • ein Nachweis über ein gültiges Aufenthaltsrecht, z. B. ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis
  • kein Strafverfahren, das offen ist, bzw., dass keine Vorstrafen vorliegen
  • das Vorhandensein von einem Nachweis, dass ein gültiger Reisepass vorliegt
  • der Lebensunterhalt muss aus eigenen Kräften gesichert werden können
  • eine, seit mindestens fünf Jahren bestehende Aufenthaltserlaubnis
  • Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung seit mindestens 60 Monaten
  • Nachweis über den Grund des Aufenthaltes
  • eine ausreichende Krankenversicherung
  • gute Kenntnisse der deutschen Gesellschaftsordnung und der deutschen Sprache
  • einen Hauptwohnsitz in der Stadt, in der der Antrag für eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis abgegeben wird, mit ausreichend viel Wohnraum für die angegebene Personenzahl

Bei Bedarf kann die Ausländerbehörde noch weitere Dokumente und Unterlagen verlangen, die dann zeitnah vorgelegt werden müssen. Je nach Sachlage können die Voraussetzungen für eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis unterschiedlich sein.

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Kosten

Die Kosten für die erste Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland betragen 100 Euro. Eine Aufenthaltserlaubnis muss regelmäßig vor Ablauf der Gültigkeit verlängert werden, damit die Aufenthaltserlaubnis nicht erlischt.

Wird eine Aufenthaltserlaubnis um mehr als 3 Monate verlängert, beträgt die Gebühr der Verlängerung 93 Euro. Die Bezeichnung „unbefristete Aufenthaltserlaubnis“ wird seit dem 01. Januar 2005 nicht mehr verwendet. Seitdem erhalten Ausländer, die über ein unbeschränktes und unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügen, eine „Niederlassungserlaubnis“. Diese ist der ehemaligen unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gleichgesetzt.

Kann man mit einer Aufenthaltserlaubnis arbeiten?

Die Ausländerbehörde kann zusammen mit einer Aufenthaltserlaubnis eine Arbeitsgenehmigung erteilen. Das geht allerdings nur, wenn eine Zustimmung der Arbeitsverwaltung vorliegt. In einem internen Verfahren wird die Zustimmung angefragt. Sollte die Aufenthaltserlaubnis ohne Arbeitsgenehmigung erteilt worden sein, können Antragsteller bei der zuständigen Ausländerbehörde nachfragen, ob die Austtelung einer Arbeitsgenehmigung möglich ist.

Eine Berechtigung zur Erwerbstätigkeit ist daher nicht automatisch in einer Aufenthaltserlaubnis enthalten.

Der Unterschied zwischen Aufenthaltstitel und Aufenthaltserlaubnis

Eine Aufenthaltserlaubnis muss vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland beantragt und nach der Einreise regelmäßig verlängert werden. Können die Voraussetzungen für einen Wohnsitz in Deutschland von Betroffenen nicht erfüllt oder nachgewiesen werden, kann die Ausländerbehörde die Verlängerung von einer Aufenthaltserlaubnis verweigern.

Unter der Bezeichnung Aufenthaltstitel wird die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis verstanden, als einem unbefristeten Aufenthaltstitel. Dieser muss nicht stetig verlängert werden, da er unbefristet ist.

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